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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der MENSCH Kreativagentur GmbH & Co. KG,
zur Erbringung von Leistungen
(Stand: Juni 2025)
 
1. Anwendungsbereich
 
(1) Parteien des Vertrages sind ausschließlich die MENSCH Kreativagentur GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer HRA 109645 (nachfolgend auch nur „MENSCH“) und der Kunde (nachfolgend „Kunde“). Änderungen der Organisationsstruktur von MENSCH beeinflussen nicht die Gültigkeit abgeschlossener Verträge. Dritte werden durch diesen Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Eine Vertretungsmacht für die jeweils andere Partei wird durch den Vertrag nicht begründet. Soweit MENSCH zur Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmer einsetzt, bleibt Vertragspartner des Kunden ausschließlich MENSCH, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
(2) Angebote und Leistungen von MENSCH richten sich ausschließlich an Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(3) Vertragsbedingungen des Kunden, die von den Vertragsbedingungen von MENSCH abweichen, werden nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages, und zwar auch nicht durch das Schweigen von MENSCH oder Bezugnahme auf Schreiben des Kunden mit solchen Vertragsbedingungen oder durch vorbehaltlose Annahme eines Angebots oder vorbehaltslose Leistungserbringung durch MENSCH. Abweichende individuelle Absprachen zwischen den Parteien bleiben vorbehalten.
 
2. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages
 
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen von MENSCH gegen das vereinbarte Entgelt. Ein Arbeitsverhältnis oder eine gesellschaftsrechtliche Verbindung wird durch den Vertrag nicht begründet.
(2) Die Angebote von MENSCH zum Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich, es sei denn, MENSCH hat das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder das Angebot unter einer verbindlichen Angebotsbindungsfrist unterbreitet.
(3) Wenn MENSCH dem Kunden ein unverbindliches Angebot unterbreitet, stellt die Bestellung des Kunden (z.B. die Übersendung des vom Kunden unterzeichneten Bestellscheins an MENSCH) einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn dem Kunden die Erklärung von MENSCH zur Annahme des Antrages zugegangen ist (z.B. der durch MENSCH gegengezeichnete Bestellschein oder eine Auftragsbestätigung). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
(4) Wenn MENSCH dem Kunden ein verbindliches Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag mit Zugang der Erklärung zur Erteilung des Auftrags durch den Kunden an MENSCH zustande, z.B. mit Zugang des vom Kunden gegengezeichneten Bestellscheins.
 
3. Leistungen von MENSCH und Fremdleistungen
 
(1) Der Inhalt und Umfang der Leistungen von MENSCH bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit oder Leistung schuldet MENSCH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von MENSCH (z.B. auf der Webseite von MENSCH) herleiten, es sei denn, MENSCH hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt.
(2) Jegliche Angaben zu Eigenschaften der Produkte/Services, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben oder Beschreibungen dienen allein der Leistungsbeschreibung der Produkte/Services. Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften der Leistungen von MENSCH dar.
(3) MENSCH ermöglicht es dem Kunden, sich vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Leistungen von MENSCH zu informieren. Der Kunde trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch MENSCH oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
(4) Termine zur Erbringung der Leistungen von MENSCH sind keine Fixtermine, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem MENSCH durch Umstände, die MENSCH nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung.
(5) MENSCH ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Annahme einer Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar; eine Pflicht zur Teilabnahme von Werkleistungen wird dadurch nicht begründet.
(6) MENSCH ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen (nachfolgend auch „Subunternehmer“), es sei denn, etwas Abweichendes ergibt sich aus einem Gesetz oder ist ausdrücklich vereinbart.
(7) Wenn MENSCH sich verpflichtet, für den Kunden entgeltlich Dienstleistungen zu erbringen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. Solche Leistungen, die sich nach Dienstvertragsrecht richten, sind z.B. (i) die Beratung oder Unterstützung des Kunden, etwa im Rahmen einer Analyse oder bei der Erstellung einer Strategie, eines Konzepts und/oder bei deren Umsetzung sowie , Markenpositionierung/kommunikation, Werbekampagnen und Verkaufsförderung; (ii) die Pflege einer Webseite oder Social Media Auftritte; (iii) redaktionelle Leistungen; (iv) Leistungen im Zusammenhang mit Suchmaschinenmarketing (SEM), insbesondere zur Suchmaschinenoptimierung (SEO).
(8) Wenn MENSCH sich verpflichtet, für den Kunden entgeltlich als Arbeitsergebnis ein Werk zu erstellen und dieses dem Kunden dauerhaft entgeltlich zu überlassen, richtet sich der Vertrag insoweit nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Solche Leistungen, die sich nach Werkvertragsrecht richten und daher auch einer Abnahme durch den Kunden bedürfen, können abhängig von den Rahmenbedingungen im Einzelfall z.B. die Entwicklung von Software oder (ii) die Erstellung von Content, etwa Texten und Design-Elementen sein.
(9) Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbei-tung auf Seiten MENSCH angefertigt werden, verbleiben bei MENSCH. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc..
(10) Soweit der Kunde eine zusätzliche Leistung, Erweiterung oder sonstige Änderung der im Angebot definierten Leistungen wünscht oder für notwendig hält, wird MENSCH die Machbarkeit prüfen und eine Stellungnahme bezüglich der zu erwartenden Kosten und den Auswirkungen auf den Zeitplan abgeben. MENSCH ist zur Durchführung des Änderungsverlangens nur verpflichtet, soweit zwischen den Parteien eine schriftliche Einigung über das Änderungsverlangen, insbesondere über den Preis, erfolgt ist. Solange diese Einigung nicht vorliegt, wird MENSCH das Projekt gemäß dem ursprünglichen Angebot unverändert fortführen.
(11) eine rechtliche Prüfung der Leistungs- und Arbeitsergebnisse von MENSCH, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Aufgabe von MENSCH. Dasselbe gilt für die Durchführung und die rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen und/oder für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs.
(12) Fremdleistungen Dritter (z.B. Produktion, Programmierung, Druck, rechtliche Beratung), als auch Lizenzgebühren für die Verwendung von Inhalten (z.B. Fotos, Texte), Software und Tools, werden von MENSCH gegenüber dem Kunden gesondert ausgewiesen und von diesem freigegeben. Sofern nicht anders vereinbart (z.B. im Angebot), werden freigegebene Fremdleistungen nach Wahl von MENSCH entweder im eigenen Namen und auf fremde Rechnung oder im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt.
 
4. Sonderregelung für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz
 
(1) MENSCH wird für die Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere zur Erstellung von Content und Arbeitsergebnissen, im billigen Ermessen nach § 315 BGB Künstliche Intelligenz („KI“), unter anderem KI-Systeme, einschließlich KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen (z.B. ChatGPT, Midjourney etc.), nutzen. Sollte der Kunde den Einsatz von KI nicht wünschen, muss er dies MENSCH im Rahmen der Beauftragung ausdrücklich mitteilen.
(2) Es besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass nach geltendem Recht an KI-generierten Leistungen keine Urheber- und Leistungsschutzrechte bestehen. Vertragsgegenstand in Bezug auf KI generierte Leistungen ist folglich die Einrichtung des faktischen Zugangs zu diesen Leistungen und die Einräumung einer endgültigen und dauerhaften tatsächlichen Möglichkeit der Nutzung gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, zu bewerten, ob die KI-generierten Leistungen für die vertraglich vorgesehene Nutzung geeignet sind und rechtmäßig genutzt werden können. Insbesondere hat der Kunde die Nutzungsbedingungen des Anbieters des jeweiligen KI-Systems zu beachten. MENSCH wird den Kunden hierbei angemessen unterstützen.
(4) MENSCH wird Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen, die mit den spezifischen Risiken des jeweiligen KI-Systems angemessen vertraut sind und darin geschult wurden, potenzielle Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Allerdings ist MENSCH weder verpflichtet, noch in der Lage, rechtlich verbindlich zu bewerten, ob die Nutzung KI-generierter Leistungen (z.B. wettbewerbs- oder persönlichkeitsrechtlich) zulässig ist oder Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verletzt werden, insbesondere ob der jeweilige Inhalt (Output) eine Bearbeitung darstellt, die keinen hinreichenden Abstand zu einem geschützten Werk aufweist und folglich nach § 23 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers veröffentlicht oder in sonstiger Weise verwertet werden darf.
(5) MENSCH weist den Kunden darauf hin, dass der Einsatz von KI bei der Entwicklung von Software und/oder der Erstellung sonstigem Content / Arbeitsergebnisse über die in Absätze (2) und 4) genannten Besonderheiten hinaus weitere Risiken aufweist, die das Ergebnis der Leistung von einer rein menschlich gesteuerten Leistung unterscheiden können. Hierzu zählen beispielsweise Falschinformationen (z.B, sog. Halluzinationen) und Persönlichkeitsverletzungen.
(6) Der Kunde ist sich dieser rechtlichen und technischen Risiken der Nutzung KI-generierter Leistungen bewusst und nimmt diese unter Kenntnisnahme des Vorstehenden in Kauf.
 
5. Nutzungsrechte
 
(1) Soweit MENSCH verpflichtet ist, dem Kunden Rechte an Content und/oder Arbeitsergebnissen zu verschaffen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit es sich nicht um KI-generierte Leistungen nach Ziffer 4. handelt.
(2) Der Kunde erhält von MENSCH aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der jeweiligen Leistungen für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang das Recht zur Nutzung des Contents und/oder der Arbeitsergebnisse (z.B. Individualsoftware oder Webseiten-Gestaltungen und Oberflächenprogrammierungen). Soweit der Nutzungsumfang nicht vertraglich vereinbart ist, erhält der Kunde ein nichtausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung des Content und/oder der Arbeitsergebnisse (z.B. Individualsoftware oder Webseiten-Gestaltungen und Oberflächenprogrammierungen) im Rahmen des Vertragszweckes. Bearbeitungsrechte des Kunden sind stets ausdrücklich zu vereinbaren.
(3) Alle Rechte am Content und/oder an den Arbeitser-gebnissen verbleiben bei MENSCH, es sei denn, es ist gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt oder vertraglich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
(4) Wenn MENSCH sich gegenüber dem Kunden zur Überlassung von Content verpflichtet und diesen von Dritten beschafft, so behält sich MENSCH ausdrücklich vor, Lizenzbedingungen, welche im Verhältnis zwischen dem Dritten und MENSCH vereinbart werden oder sind, auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und MENSCH zu vereinbaren. Entsprechendes gilt, wenn MENSCH dem Kunden Content überlässt, der unter Open Content-Lizenzen bereitgestellt wird.
(5) Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Kunde ein Nutzungsrecht an Standard-Software erhält, so gilt Folgendes: Der Kunde erhält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine weitergehende Regelung vereinbart. Für Open-Source-Software gelten die jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenzbedingungen.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für sonstige Schutzrechte wie z.B. Leistungs-schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz wie Rechte an Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG).
(7) Der Kunde erhält das jeweilige Recht erst mit der Entstehung und der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Leistungen. Die Zustimmung von MENSCH zur Nutzung bereits vor der vollständigen Bezahlung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform und ist bis zur vollständigen Bezahlung jederzeit widerruflich.
 
6. Eigentumsvorbehalt
 
Körperliche Gegenstände, die MENSCH zur Erfüllung eines Kauf- oder Werkvertrages liefert, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von MENSCH.
 
7. Preise; Abrechnung und Zahlungen
 
(1) MENSCH erbringt Leistungen entgeltlich, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an MENSCH zu zahlen. Wenn die Höhe einer Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt diejenige Vergütung als vereinbart, die MENSCH für vergleichbare Leistungen auch Dritten anbietet („Listenpreis“).
(2) Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt in Euro
(3) Wenn MENSCH einen Preis schätzt, ist diese Preisschätzung kein Fest- oder Pauschalpreis und auch kein Höchstbetrag (Deckelung), es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart.
(4) Wenn MENSCH mit dem Kunden für eine Dienstleistung eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird die Vergütung auf Grundlage des Zeitaufwands der in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Vertrag eingesetzten Mitarbeiter und des für den jeweiligen Mitarbeiter vereinbarten Stundensatzes bzw. der Tagespauschale berechnet; MENSCH weist den Zeitaufwand durch eine Aufstellung nach, aus der der jeweilige Mitarbeiter, dessen Tätigkeit, der Tag der Leistungserbringung und der Zeitaufwand ersichtlich sind. MENSCH ist berechtigt, den Zeitaufwand gemäß § 315 BGB zur Vereinfachung der Abrechnung kalendertäglich in Einheiten von 0,25 Stunden nach kaufmännischer Rundungsregel auf- oder abzurunden.
(5) Wenn MENSCH mit dem Kunden für eine Dienst- oder Werkleistung eine Vergütung mit Festpreis vereinbart, erfolgt keine Aufstellung der Leistungserbringung im vorgenannten Sinne. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind im Festpreis nicht enthalten. Enthält das Angebot von MENSCH einzelne Leistungspakete („Teilleistungen“), so ist der für die jeweilige Teilleistung vereinbarte Einzelfestpreis mit der Erbringung der Teilleistung zur Zahlung fällig, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Stellt die Teilleistung eine Werkleistung dar, hat der Kunde auf Verlangen von MENSCH eine (Teil-)Abnahme durchzuführen (siehe ergänzend Ziffer 9.).
(6) Sofern MENSCH Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden außerhalb dessen Sitzes erbringt (zum Beispiel zur Durchführung von Foto- oder Videoproduktionen, Fahrten zum Kunden) hat er MENSCH eine Aufwandsschätzung mitzuteilen und diese freigeben zu lassen. Im Falle der Freigabe durch den Kunden hat MENSCH über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reise- und Übernachtungskosten inklusive aller erforderlichen reisebezogenen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum vereinbarten Stunden-bzw. Tagessatz abgerechnet. Der gehe ja nun
(7) Die Parteien können für sämtliche von MENSCH zu erbringende Leistungen oder für Teilleistungen eine Vorauszahlung für einen Teilbetrag oder den Gesamtpreis vereinbaren (z.B. im Angebot).
(8) Soweit MENSCH Leistungen auf Grundlage von Dienst- und Mietvertragsrecht erbringt, ist MENSCH berechtigt, kalendermonatlich abzurechnen und zum Ende des abzurechnenden Kalendermonats oder auch innerhalb angemessener Frist danach (z.B. 15 Kalendertage nach Ende des abzurechnenden Kalendermonats) Rechnungen zu stellen.
(9) Der Kunde kommt als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt auch, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung nicht besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Kunde spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(10) MENSCH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen.
(11) Der Kunde kann – ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen – aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen von MENSCH stehen oder ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis fortsetzen, z.B. soweit der Kunde gegen MENSCH Ansprüche wegen Mängeln hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
8. Preisanpassung
 
(1) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens vier Monaten ist MENSCH berechtigt, ihre Preise nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss mit einer Ankündigungsfrist von einem Kalendermonat jeweils durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Kunden nach ihrem billigen Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Berechnung der jeweiligen Preise maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Personal- und Lohnkosten für die von MENSCH zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter erhöhen oder absenken, die Unterhalts- und Beschaffungskosten für von MENSCH zur Leistungserbringung eingesetzten Mittel erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen im wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Umfeld der Informationstechnologie- und Kommunikationsbranche zu einer veränderten Kostensituation führen.
(2) Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten aus anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkung nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. MENSCH wird bei der Ausübung des billigen Ermessens den Zeitpunkt so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Bei der Preisanpassung ist MENSCH berechtigt, die so berechneten Ergebnisse kaufmännisch bis auf vier Nachkommastellen zu runden.
(3) MENSCH wird die Preisanpassung dem Kunden schriftlich mitteilen (Änderungsmitteilung). Der Kunde ist berechtigt, der Preisanpassung gegenüber MENSCH innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Der Widerspruch bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die getroffene Preisanpassung ist für den Kunden verbindlich, wenn der Kunde ihr nicht frist- und formgerecht widersprochen hat, obwohl MENSCH in der Änderungsmitteilung auf die Rechtsfolge des Unterlassens des Widerspruchs in Textform (§ 126b BGB) hingewiesen hat.
 
9. Abnahme
 
(1) Soweit sich der Vertrag nach Werkvertragsrecht richtet, ist der Kunde verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Auf Verlangen von MENSCH ist der Kunde zu einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung der Abnahme verpflichtet. Auf Verlangen von MENSCH ist das Ergebnis der Abnahme zudem schriftlich zu protokollieren. In das Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Kunden oder von MENSCH oder eine etwaige Verweigerung der Abnahme. Die Erklärung der Abnahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit aber keiner Form. Sie kann auch stillschweigend erklärt werden.
(4) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn MENSCH dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
(5) Die Parteien vereinbaren hiermit, dass auch die Abnahme bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen durch MENSCH ebenso wie Montageleistungen der Abnahme durch den Kunden bedürfen. Die Abnahme hat in diesem Fall folgende Wirkung: Hat der Kunde eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
 
10. Mitwirkungsleistungen des Kunden
 
(1) Die vertragsgemäße, insbesondere fristgerechte Erbringung der Leistungen von MENSCH setzt die vertragsgemäße, insbesondere fristgerechte Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und es MENSCH aufgrund dessen nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist, geschuldete Leistungen zu erbringen, entfällt die Verpflichtung von MENSCH zur Erbringung solcher Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem deren Erbringung von der vorherigen Erbringung der jeweiligen Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängt. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten, soweit diese daraus resultieren, dass er seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt.
(2) Zu den Mitwirkungsleistungen gehören insbesondere folgende Leistungen des Kunden:

  1. Der Kunde stellt sicher, dass MENSCH rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorliegen sowie Mitwirkungsleistungen und Beistellungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für MENSCH erbracht werden.
  2. Der Kunde ist im erforderlichen Umfang für die rechtzeitige Bereitstellung von zu verarbeitenden Daten und für deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Arbeitsergebnissen verantwortlich.
  3. Der Kunde wird Mängel der Leistungen von MENSCH in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend machen und dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, dessen Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels angeben.
  4. Soweit MENSCH sich nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten zur Datensicherung oder Datenarchivierung für den Kunden verpflichtet, obliegt dem Kunden selbst nach dem Stand der Technik die Datensicherung, und zwar in anwendungsadäquaten Abständen, so dass er die Daten mit angemessenem Aufwand wiederherstellen kann.
    (2) Der Kunde trägt insbesondere sämtliche Kosten,
  5. die ihm durch die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder sonstiger Leistungen von Dritten, die nicht von MENSCH beauftragt worden sind, entstehen und
  6. die ihm durch die Beschaffung und das Vorhalten der zur Inanspruchnahme der Leistungen von MENSCH erforderlichen IT-Infrastruktur entstehen.
    (3) Wenn MENSCH für den Kunden eine Website pflegt, obliegt es dem Kunden, dafür zu sorgen, dass die Website und abrufbaren Inhalte nicht gegen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und auch nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Dem Kunden obliegt es insbesondere, ein den telemedienrechtlichen Anforderungen genügendes Impressum beizustellen sowie für eine datenschutzrechtskonforme Datenschutzerklärung und für die Anbringung von Urheber- und/oder Lizenzvermerken sowie einen Schutz vor Entfernung oder Löschung solcher Urheber- und/oder Lizenzvermerke zu sorgen. MENSCH ist selbst weder zu Rechtsdienstleistungen berechtigt noch verpflichtet.
     
    11. Rechte des Kunden bei Sachmängeln
     
    (1) Dem Kunden stehen bei Sachmängeln die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
    (2) Im Falle eines Sachmangels einer Ware oder Werkleistung ist MENSCH nach eigener Wahl, die MENSCH innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass MENSCH dem Kunden innerhalb angemessener Frist zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
    (3) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffer 12 und Ziffer 13 beschränkt.
     
    12. Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln; Verletzung von Schutzrechten Dritter
     
    (1) Dem Kunden stehen bei Rechtsmängeln der Leistungen von MENSCH die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
    (2) Im Falle eines Rechtsmangels ist MENSCH nach eigener Wahl, die MENSCH innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zu diesem Zweck kann MENSCH nach eigener Wahl, die MENSCH innerhalb angemessener Frist treffen wird, auf eigene Kosten dem Kunden das erforderliche Recht (z.B. urheberrechtliche Nutzungsrecht) zur Beseitigung der Rechtsmangels einräumen oder die Leistung so abändern, dass sie das Recht des Dritten nicht mehr verletzt, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht; dem genügt eine Abänderung der Leistung dergestalt, dass MENSCH dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der bereit gestellten Leistung oder nach eigener Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertiger Leistung verschafft, soweit diese weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
    (3) Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich gewährten Nutzungsberechtigung des Kunden entgegenstehen, so wird der Kunde MENSCH unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Stellt der Kunde die Nutzung zur Schadensminderung oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist der Kunde verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Der Kunde wird eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit MENSCH führen und ermächtigt MENSCH durch diesen Vertrag, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht MENSCH von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in dem Ermessen von MENSCH steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von MENSCH anerkennen; MENSCH ist verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren.
    (4) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffer 12 und Ziffer 13 beschränkt.
     
    13. Haftung
     
    (1) MENSCH haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
  7. bei Kauf- und Werkverträgen für Schäden, soweit sie auf dem Fehlen einer Beschaffenheit, für die MENSCH eine Garantie übernommen hat, oder darauf beruhen, dass MENSCH einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
  8. wegen Vorsatzes;
  9. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MENSCH oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen von MENSCH beruhen;
  10. für andere als die unter Absatz 1 Ziffer 4 aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MENSCH oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MENSCH beruhen;
  11. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
    (2) In anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Fällen ist die Haftung von MENSCH auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch MENSCH oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MENSCH beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den MENSCH bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die MENSCH kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
    (3) In anderen als den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Fällen ist die Haftung von MENSCH wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    (4) Eine verschuldensunabhängige Haftung von MENSCH nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
    (5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
    (6) Die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 gelten entsprechend für die Haftung von MENSCH im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung aufgrund deliktischer Ansprüche.
     
    14. Verjährung
     
    (1) Soweit MENSCH Leistungen auf der Grundlage von Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) oder dem Recht der Werklieferungsverträge (§ 651 BGB), z.B. zur Lieferung einer Ware erbringt, verjähren ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften
  12. Ansprüche des Kunden gegen MENSCH bei Haftung wegen Vorsatzes;
  13. Ansprüche des Kunden gegen MENSCH wegen Mängeln der Ware, soweit MENSCH den Mangel arglistig verschwiegen oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen hat;
  14. Ansprüche des Kunden gegen MENSCH wegen Mängeln der Ware, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht;
  15. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden
    a) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MENSCH oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MENSCH beruhen;
    b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MENSCH oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MENSCH beruhen;
  16. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
    In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln der Ware ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
    (2) Soweit MENSCH Leistungen auf der Grundlage von Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) erbringt und Gegenstand des Vertrages ein Werk ist, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, finden Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 Anwendung, und es verjähren ebenfalls ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche des Kunden gegen MENSCH wegen Mängeln des Werks, soweit MENSCH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. In anderen als den in Satz 1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln des Werks ein Jahr ab Abnahme.
     
    15. Höhere Gewalt
     
    (1) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist MENSCH zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere (i) ein Streik im Betrieb von MENSCH , (ii) eine Aussperrung im Betrieb von MENSCH, (iii) durch höhere Gewalt verursachte Verzögerungen oder Ausfälle der Belieferung von MENSCH durch Lieferanten, (iv) Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von MENSCH, (v) von MENSCH nicht zu vertretende behördliche oder gerichtliche Verfügungen, (vi) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis sowie (vii) Angriffe und Attacken (z.B. durch Schadsoftware (wie z.B. Viren oder DoS-Attacken)), die MENSCH auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Höhere Gewalt ist nicht schon deswegen ausgeschlossen, soweit MENSCH zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet ist.
    (2) Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. MENSCH benachrichtigt den Kunden innerhalb angemessener Frist, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt und wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
     
    16. Referenznennung / Eigenwerbung
     
    MENSCH ist berechtigt, den Kunden als Referenz für die Leistungen, die MENSCH für ihn erbringt bzw. erbracht hat, auf ihrer Webseite und in Print- und E-Mail-Werbung (inklusive Agenturpräsentationen, Pitches, Awards und Teilnahme an Ausschreibungen) gegenüber Dritten zu benennen. Ferner ist MENSCH berechtigt, einzelne für den Kunden erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse zu eigenen Werbezwecken, insbesondere zu den vorgenannten Referenzwecken zu nutzen, es sei denn, dass es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse des Kunden handelt.
     
    17. Datenschutz
     
    (1) Beide Parteien erfüllen die für sie kraft Gesetzes bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.
    (2) Soweit der Kunde MENSCH mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in seinem Auftrag beauftragt, ist MENSCH zur Erbringung von Leistungen nicht verpflichtet, bis der Kunde die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, z.B. mit MENSCH eine den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen hat. Der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist keine Voraussetzung für den Abschluss oder die Wirksamkeit des Vertrages, mit dem sich MENSCH zur Erbringung der Leistungen verpflichtet.
     
    18. Übertragung von Rechten und Pflichten; Vertragsübertragung
     
    Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf. Die Abtretung von Geldforderungen bedarf weder der Anzeige noch der Zustimmung.
     
    19. Kündigung
     
    Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Das Recht des Kunden zur Kündigung nach § 648 BGB ist ausgeschlossen.
     
    20. Allgemeine Bestimmungen
     
    (1) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
    (2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen MENSCH und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Wahl von MENSCH der jeweilige Sitz des Kunden oder der jeweilige Sitz von MENSCH; für Klagen gegen MENSCH ist für die zuvor genannten Streitigkeiten der jeweilige Sitz von MENSCH ausschließlicher Gerichtsstand. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen MENSCH und Kunden, die kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind und a) die zudem keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder b) die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder c) deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls der jeweilige Sitz von MENSCH ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände einschließlich § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bleiben von Satz 1, Satz 2 und Satz 3 unberührt.
    (3) Der Vertrag umfasst – soweit nicht anders angegeben – die gesamten bis zum Vertragsschluss zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes getroffenen Vereinbarungen. Die Rechte und Pflichten der Parteien sind insoweit ausschließlich in dem Vertrag und seinen Anlagen festgelegt. Etwaige frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind bzw. werden mit Vertragsschluss gegenstandslos.
    (4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Aufhebung dieses Formerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
    (5) Die Zusicherung von Eigenschaften durch MENSCH sowie Erklärungen des Kunden zur Mahnung, Fristsetzung, Anfechtung, Minderung, Ausübung des Rücktritts, Kündigung oder Geltendmachung von Schadensersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    (6) Soweit die Parteien vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung mittels E-Mail, die den Anforderungen der Textform genügt oder mit der eine eingescannte Kopie einer die Schriftform wahrenden Erklärung übermittelt wird.
    (7) Sind Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem Ursprung, Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt ist. Dies gilt auch für etwaige Regelungslücken.
    (8) Die Parteien können den Vertrag zu Informationszwecken in andere Sprachen übersetzen, jedoch ist ausschließlich die deutsche Originalfassung maßgebend.)
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