ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MENSCH Kreativagentur GmbH & Co. KG
Landsberger Straße 490
81241 München

§ 1 GEGENSTAND DES VERTRAGES

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der MENSCH Kreativagentur GmbH & Co. KG, nachfolgend “Agentur” genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform “Partner” genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Partners werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Partner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Die Agentur erbringt Dienstleistungen im Bereich Werbung, Design, Marketing, Messe, Kommunikation, Softwareentwicklung und Media, insbesondere in Hinsicht auf Markenpositionierung und -entwicklung, Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung, Realisierung, Mediaberatung und -buchung von Werbe- und Kommunikationsmitteln in digitaler und gedruckter Form sowie die Durchführung aller Geschäfte, die dem Unternehmenszweck zu dienen geeignet sind. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

 

§ 2 VERTRAGSBESTANDTEILE UND ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS

1. Grundlage für die Arbeit der Agentur und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Partner der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Partner der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Partner innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Partner diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Partner zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Partner beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Partners gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Partner wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

§ 3 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

1. Der Partner erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der Agentur.

2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den Umstand, dass der Auftrag erteilt wurde sowie dessen wesentliche Inhalte für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Partner ausgeschlossen werden.

4. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Partner oder vom Partner beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Partner ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

§ 4 VERGÜTUNG

1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Mahnkosten und die – auch außergerichtlichen – Anwaltskosten gehen zu Lasten des Partners.

2. Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der Agentur.

3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten so kann die Agentur dem Partner Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Partner nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

4. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Partner und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

5. Bei einem Rücktritt des Partners von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Partner folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.

6. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung. Künstlersozialabgabe, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Partner weiterberechnet.

7. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 10 Tage nach Abrechungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

 

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

2. An Entwürfen und Druckdaten werden nur Nutzrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

3. Die Originale sind – soweit sie nicht bezahlt werden – in angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

4. Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Partners.

5. Die Agentur ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Partner herauszugeben. Wünscht der Partner die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Partner Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

 

§ 6 SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

1. Sonderleistungen wie z.B. Korrekturlesen von Texten werden nach bestem Wissen durchgeführt.

2. Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln auf Wunsch des Partners angefertigt, so werden die gesondert in Rechnung gestellt. Die Anzahl der Entwürfe wird im Angebot festgehalten und bedarf eines ausführlichen Briefings des Partners.

3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere speziellen Materialien, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Partner zu erstatten.

4. Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind ebenfalls vom Partner zu erstatten.

 

§ 7 ZUSATZLEISTUNGEN

1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Partners – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Für diesen Aufwand berechnet die Agentur eine Handlingspauschale.

3. Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Partner von der Agentur Korrekturmuster vorgelegt. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden der Agentur 10-20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) unentgeltlich überlassen. Die Agentur ist berechtigt diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

 

§ 8 KENNZEICHNUNG

1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Partner dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.

2. Die Agentur ist berechtigt auf ihren Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

§ 9 LIEFERFRISTEN

1. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen der Agentur zur Versendung gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust oder Verzögerung), gleich mit welchen Medium übermittelt wird, trägt der Partner.

2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Partner etwaige Mitwirkungspflicht (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.

3. Durch Verzögerung auf Partnerseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden.

4. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild-, Strich und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt worden ist.

5. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Partner vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

 

§ 10 GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

1. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Partners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

2. Die Agentur hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und / oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

3. Entsprechende Verpflichtungen betreffen auch den Partner in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Agentur, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

 

§ 11 PFLICHTEN DES PARTNERS

Der Partner stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Partner zurückgegeben.

 

§ 12 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Partner unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls jedoch binnen drei Werktagen und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Partners.

2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werde die Mängel in angemessener Frist behoben.

3. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Partner getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Partner stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Partners gehandelt hat, obwohl sie dem Partner Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Partner hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Partner.

4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Druckdaten durch den Partner übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text.

5. Für die von unserem Partner freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen oder Druckdaten entfällt jede Haftung der Agentur.

6. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet Agentur nicht.

7. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die vom Partner gestellten Bilder, Daten und Schriften.

8. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Partners. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

10. Soweit die Agentur von ihr nicht geschuldete Fremdleistungen auf Wunsch des Auftraggebers bei Dritten in Auftrag gibt, sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegensteht.

 

§ 13 VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

Der Partner verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Partner, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

 

§ 14 LEISTUNGEN DRITTER

Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Partner verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Kaufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

§ 15 ARBEITSUNTERLAGEN UND ELEKTRONISCHE DATEN

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Partner nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc.

 

§ 16 MEDIA-PLANUNG UND MEDIA-DURCHFÜHRUNG

1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Partner durch diese Leistungen nicht.

2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Partner in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eine Handlingspauschale in Rechnung gestellt. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Partner gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

§ 17 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNGSFRISTEN

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit bzw. für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von sechs Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Haben die Parteien den Vertrag dagegen für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, sind die Parteien nicht berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

 

§ 18 STREITIGKEITEN

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren bei dem Europäischen Institut für Conflict Management e.V. (www.eucon-institut.de) zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Partner und der Agentur geteilt.

 

§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Der Partner ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil.

3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Partner ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz der Agentur.

5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

 

Fassung: Juli 2020